Schweizer Sportfischer Messe

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AGBs



1. Vertragsinhalt
 

Nachstehende Vertragsbedingungen gelten für die Vermietung von Standflächen an Aussteller zur Schweizer Sportfischer Messe. Die Vermieter sind Ralf Wirtensohn und Istepan Gezer.

 

2. Veranstaltungsort


Umwelt Arena Schweiz
Türliackerstrasse 4
8957 Spreitenbach
 

3. Öffnungszeit


Die Öffnungszeit an dem Samstag von 09.00 Uhr bis 18.00 und am Sonntag von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Die Stände sind nach Messeschluss gleichentags zu räumen.

 

4. Aufbauzeit


Die Aufbauzeit ist freitags vor der Messe von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

 

5. Abbauzeiten


Die Abbauzeit beginnt am letzten Messetag um 16.00 Uhr und endet am letzten Messetag um 22.00 Uhr. Am Ende der Abbauzeit ist der Ausstellungsstand bzw. die Ausstellungsfläche im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Der Veranstalter ist berechtigt, eventuelle Reinigungs- bzw. Reparaturarbeiten auf Kosten des Ausstellers vornehmen zu lassen. Der Aussteller haftet darüber hinaus für Beschädigungen des Bodens, der Wände und des zur Verfügung gestellten Materials. Stände oder Ausstellungsgüter, die bis 22.00 Uhr des letzten Messetages noch nicht abgebaut und abtransportiert wurden, können vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers unter Ausschluss der Haftung bei einem Spediteur eingelagert werden.

 

6. Abfall


Für die Entsorgung von Kartonagen und dergleichen sind die Aussteller selbst verantwortlich. Der Abfall kann nicht vor Ort entsorgt werden.

 

7. Vertragsabschluss


Die Bestellung des Standes erfolgt durch Einsendung des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars. Mit der Standbestätigung (Rechnung) durch den Veranstalter kommt der Mietvertrag zwischen Aussteller und Veranstalter zustande. Der Veranstalter kann aus sachlichen gerechtfertigten Gründen, Aussteller von der Teilnahme ausschließen.

 

8. Standmieten


Es gelten die jeweils auf dem Anmeldeformular angeführten Mietpreise für die Dauer der Veranstaltung. Die Mietpreise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Der Mietpreis schließt die mietweise Überlassung der Standfläche während des Auf- und Abbaus sowie der Laufzeit der Veranstaltung, allgemeine Beleuchtung der Ausstellungshallen und Nebenkosten wie Stromanschluss, Strom und Wasser ein. Stühle und Tische können gegen eine Gebühr gemietet werden.

 

9. Platzierung


Der Veranstalter ist bemüht, dem Aussteller den gewünschten Stand zur Verfügung zu stellen. Im Interesse einer optimalen Einteilung der Messe kann der Veranstalter dem Aussteller jedoch jederzeit eine andere Fläche der gleichen Kategorie und Größe zuteilen. Der Aussteller muss damit rechnen, dass eine geringfügige Beschränkung des Standes auftreten kann und diese berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete.

 

10. Kündigung


Wird nach einer verbindlichen Anmeldung, Zusage oder erfolgter Zulassung ausnahmsweise ein Rücktritt zugestanden, so sind auf jeden Fall 35 % der Miete als Kostenentschädigung zu entrichten. Spätestens vier Wochen vor Messebeginn sind auf jeden Fall 100% der Standgebühren fällig. Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete.

 

11. Ausstellerausweise


Jeder Aussteller erhält für sich und sein Standpersonal kostenlos Ausstellerausweise und hat diese während der Dauer der Veranstaltung bei sich zu führen und auf Wunsch vorzuzeigen.

 

12. Parken für Aussteller:


Parkplätze sind in ausreichender Menge im Ausstellerbereich vorhanden.

 

13. Rechnungs- und Zahlungsbedingungen


Mit der Zulassung erhält der Aussteller eine Rechnung. Es gelten die jeweils auf dem Anmeldeformular angeführten Mietpreise für die Dauer der Veranstaltung. Rechnungen sind spätestens 4 Wochen nach Rechnungserhalt in voller Höhe ohne jeden Abzug zu bezahlen. Die termingerechte Zahlung der Rechnung ist Voraussetzung für die Übergabe des zugewiesenen Standplatzes. Ist der Rechnungsbetrag nicht bis zum Fälligkeitstag beim Veranstalter eingegangen, steht es diesem ohne weitere Ankündigung frei, über den zugewiesenen Standplatz frei zu verfügen.

 

14. Höhere Gewalt, wichtige Gründe


Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Streik, politischer Ereignisse oder sonstiger wichtiger Gründe nicht durchgeführt werden, sind Schadensersatzansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter welcher Art auch immer ausgeschlossen. Von der Nichtdurchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter den Aussteller unverzüglich zu verständigen.

 

15. Vorbehalte


Zeichnet sich nach den Erfahrungen der Veranstalter ab, dass die Messe mangels ausreichender Ausstellungsbeteiligung bzw. aufgrund unerwartet schwachen Besucherinteresses nicht den gewünschten Erfolg für die Aussteller haben, kann er die Messe verschieben oder absagen. In Folge einer Absage des Veranstalters werden gezahlte Anmeldegebühren zu 100 % erstattet.

 

16. Haftungsausschluss


Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung und schließt, außer bei Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit, auch für die Mitarbeiter der Aussteller jede Haftung für Schäden daran aus. Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren der Halle wie Feuer, Einbruch, Wasserschäden ist eine Ausstellungsversicherung abgeschlossen. Der Abschluss einer Ausstellungsversicherung zur Abdeckung des Transport- und Aufenthaltsrisikos wird empfohlen.

 

17. Untervermietung/Abtretungsverbot


Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Veranstalter den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder sonst zu überlassen. Es ist dem Aussteller untersagt, etwaige Ansprüche gegen den Veranstalter an Dritte abzutreten.

 

18. Bewachung


Die allgemeine Bewachung des Ausstellungsgeländes übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Die Bewachung des Standes, auch während des Auf- und Abbaus, liegt in der Verantwortung des Ausstellers. Eigene Standwachen können nur mit Einverständnis des Veranstalters eingesetzt werden, wobei ausschließlich vom Veranstalter zugelassenes Personal beauftragt wird.

 

19. Änderungen


Abänderungen, Ergänzungen und Zusätze bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

 

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in jedem Falle Ramsen/SH. Dies gilt auch, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Alle Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter sind schriftlich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem letzten Tag der Veranstaltung.